Pflegebedürftigkeit - Ihr KompetenzZentrum
Die pflegerische Beratung nach §37,3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegenden. In der Beratungssituation werden bei Bedarf Empfehlungen über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation ausgesprochen. Dazu gehören insbesondere Empfehlungen
- zur Überprüfung des Pflegegrades,
- zur Verbesserung der Pflegetechniken,
- zur Vermeidung von Überlastung,
- zur Gestaltung des Pflegemixes.
Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungen hingewiesen. Hierzu gehören:
- Pflegekurse,
- Kombinationsleistungen,
- Kurzzeit- und Verhinderungspflege,
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen,
- Hilfs-/Pflegehilfsmittel,
- Wohnraumanpassung, usw.
Die Häufigkeit der Beratungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad und ist für Pflegegeldempfänger verpflichtend. Für Empfänger von Pflegesachleistungen besteht keine gesetzliche Vorgabe, kann jedoch auf Wunsch in Anspruch genommen werden.
Pflegegeldempfänger / verpflichtend
Pflegegrad 2 = halbjährlich
Pflegegrad 3 = halbjährlich
Pflegegrad 4 = vierteljährlich
Pflegegrad 5 = vierteljährlich
Empfänger von Pflegesachleistungen
Pflegegrad 2 = halbjährlich
Pflegegrad 3 = halbjährlich
Pflegegrad 4 = halbjährlich
Pflegegrad 5 = halbjährlich
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 kann der Qualitätssicherungsbesuch halbjährlich abgerufen werden.
Haben Sie Fragen bezüglich der Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI, sprechen Sie bitte die verantwortliche Pflegefachkraft (siehe Kontakt) an.