Bekomme ich im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung für meine Unterhaltsschulden?
Zunächst muss man unterscheiden in laufenden Unterhalt und Unterhaltsrückstand. Unterhaltsrückstände, die vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind, gehören zu den Insolvenzforderungen. Für diese Forderungen kann also Restschuldbefreiung erteilt werden. Der Unterhaltsgläubiger hat im Insolvenzverfahren keine Möglichkeit mehr, die Unterhaltsrückstände durch Zwangsvollstreckung beizutreiben, da ein Vollstreckungsverbot besteht. Wegen dieser Unterhaltsrückstände kann also auch nicht mehr in den so genannten "Vorrechtsbereich" gepfändet werden.
Falls nach der Insolvenzeröffnung der laufende Unterhalt nicht gezahlt wird, entstehen neue Unterhaltsschulden, die dann nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Für diesen rückständigen Unterhalt dürfen die Unterhalts-Neugläubiger auch in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken. Es ist deshalb sehr wichtig, sicherzustellen, dass die Unterhaltszahlungen geleistet werden können. U. U. ist auch die Anpassung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen an die aktuelle Leistungsfähigkeit notwendig.